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Finanzierung

Bis 31.12.2016:

 

Die Entgelte für die Leistungen richten sich grundsätzlich nach den Vereinbarungen, die zwischen dem Pflegeheim und den öffentlichen Leistungsträgern (Pflegekassen, Sozialhilfeträger) nach den einschlägigen Vorschriften des SGB XI, AltPflG und des BSHG vereinbart sind. Die Entgelte für die Leistungen sind für alle Bewohner nach einheitlichen Grundsätzen bemessen.

 

Der Bewohner trägt die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die Ausbildungskosten, die Kosten für die nicht geförderten Investitionsaufwendungen sowie die Kosten für die allgemeinen Pflegeleistungen, soweit die Pflegekasse oder der Sozialhilfeträger für sie nicht aufkommt. Daneben trägt der Bewohner die Kosten für die Zusatzleistungen.

 

Bei Versicherten in der privaten Pflegeversicherung, bei denen an die Stelle der Sachleistungen die Kostenerstattung in gleicher Höhe tritt (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XI), rechnet das Pflegeheim das Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen mit dem Versicherten ab.

 

 

 

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