Die Satzung des SozialCentrum Altmark e.V.

satzung.pdf 118.39 KB 26.06.2006                                                Standort Klötze

Beitrittserklaerung-2006.pdf 45.96 KB 26.06.2006

Beitragsordnung.pdf 53.93 KB 03.07.2006

 Flyer_Verein_SCA.pdf  983.90 KB  07.06.2010 
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§ 1

Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen SozialCentrum Altmark e.V. (SCA).
  1. Er hat den Sitz in Klötze.
  1. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Klötze unter der Nr. 77 eingetragen.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Landesverband Sachsen - Anhalt e.V.

§ 2

Der Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977. Er ist ein parteipolitisch und konfessionell unabhängiger und selbständiger Verein.
Zweck des Vereins ist :
  1. Die Errichtung und Betreibung von eigenen Einrichtungen, sowie die Durchführung von Maßnahmen dient der Fürsorge für Kranke, Behinderte, alte Menschen, Kinder, Jugendliche und andere sozial benachteiligte Gruppen, insbesondere die Errichtung und Betreibung von Jugend - und Seniorenzentren mit altersgerechten Wohnraum und generationsübergreifende Arbeit. Mindestens zwei Drittel der Leistungen in den vorgenannten Einrichtungen der Sozialarbeit kommen bedürftigen Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung zugute.
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung eines Sozialzentrums mit Treffpunkt älterer und behinderte Menschen als Stätten der Begegnung und Geselligkeit, Information, Beratung und des Gedankenaustausches. Sie stehen allen Verbänden, Vereinen und Institutionen, die den Zielen der Satzung nicht widersprechen, zur Nutzung zur Verfügung.
  1. Der Verein kann sich an anderen gemeinnützigen Körperschaften beteiligen, wenn dies der Erfüllung der Satzungszwecke dient.

§ 3

Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  1. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  1. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat.
  1. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§ 5

Untergliederungen

  1. Der Vorstand kann Mitgliedergruppen schaffen, die keine eigene Rechtsfähigkeit haben.
  1. Aufgabe dieser Untergliederungen ist die Verfolgung des Vereinszweckes (§ 2).
  1. Sie wählen einen Beirat.
  1. Sie haben das Recht ihren Namen frei zu wählen.
  1. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben bekommen sie Rücklaufgelder aus den Mitgliedsbeiträgen.

§ 6

Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7

Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:

§ 8

Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden sowie mindestens drei, höchstens aber fünf Beisitzer. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein allein, jeweils zwei Beisitzer sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden rückt der bisherige Stellvertretende Vorsitzende für den Rest der Wahlperiode an seine Stelle. Der Vorstand wählt sodann aus seiner Mitte einen neuen Stellvertretenen Vorsitzenden.
  1. Der gewählte Vorstand kann im Interesse dieses Vereins für bestimmte Aufgaben oder zeitlich befristet bis zu drei geeignete Personen in den Vorstand kooptieren.
  1. Der Vorstand wird von der Mitglieder - bzw. Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Die jeweiligen amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer, der Rechtsgeschäfte gemäß § 30 BGB entsprechend der festgelegten Dienstanweisungen vollziehen kann, sowie weitere hauptamtliche Mitarbeiter bestellen.
  1. Vorstandssitzungen finden mindestens 4x im Jahr statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig wenn mindestens 2/3 der Eingeladenen anwesend sind oder schriftlich zustimmen.
  1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  1. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  1. In den Vorstand können nur solche Personen gewählt werden, die in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, gleich welcher Art, weder beim Verein noch bei seinen Einrichtungen, stehen.

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung ist alle zwei Jahre einzuberufen.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens einen Monat bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Ein Steuerberater wird beauftragt, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitglieder - bzw. Delegiertenversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die:
  1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  1. Die Delegiertenversammlung kann die Aufgaben der Mitgliederversammlung übernehmen.

§ 10

Symbol

  1. Das Symbol des Vereines ist auf weißem Untergrund, hat einen grünem Kreis als Rand, unter dem die Umschrift SozialCentrum Altmark e.V. steht und zeigt in der Mitte einen grün umrandeten Baum mit der Abkürzung SCA. Die Fahne ist weiß und zeigt in der Mitte das Symbol.

§ 11

Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  1. Satzungsänderungen, die von Aufsichts -, Gerichts -, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12

Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter, dem Protokollführer der Sitzung und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 13

Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

  1. Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den DPWV Landesverband Sachsen-Anhalt e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
Beschlossen von der Gründungsversammlung am 21.12.1990 , letztmalig geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. 10. 1996 .

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